Prostituiertenschutzgesetz
Wichtige Hinweise zum Jugendschutz und zur sexuellen Selbstbestimmung
Als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes in Deutschland handeln wir im Einklang mit dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Dieses Gesetz dient dem Schutz der in der Prostitution tätigen Personen und regelt klare Verpflichtungen und Verbote, die auch unsere Werbung und unsere Angebote betreffen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass folgende Angebote oder Werbeinhalte gesetzlich untersagt sind und von unserem Gewerbe nicht unterstützt werden:
Kondompflicht
1. Werbung für Geschlechtsverkehr ohne Kondom (Kondompflicht)
Gemäß § 32 ProstSchG besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung von Kondomen bei jeglichem Geschlechtsverkehr. Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr ist daher verboten.
Die Kondompflicht gilt in unserem Betrieb ausnahmslos.
Selbsbestimmung
2. Angebote, die die sexuelle Selbstbestimmung verletzen:
Wir bieten und werben nicht für Dienstleistungen, die mit der sexuellen Selbstbestimmung der Prostituierten unvereinbar sind oder auf Ausbeutung abzielen. Dazu zählen insbesondere:
* Sogenannter "Flatrate-Sex"
* Angebote, bei denen eine sexuelle Dienstleistung für eine bestimmte Anzahl von Kunden in kurzer Zeit erbracht wird (z.B. "Gang-Bang"-Veranstaltungen).
Angebote mit Schwangeren und Minderjährigen
3. Angebote mit Schwangeren und Minderjährigen:
Es ist strengstens untersagt, sexuelle Dienstleistungen mit Personen unter 18 Jahren zu erbringen. Ebenso ist die Werbung für oder das Angebot von Geschlechtsverkehr mit Schwangeren in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung verboten.
Die Mitarbeiterinnen in unserem Betrieb sind volljährig und verfügen über die behördliche Anmeldebescheinigung gemäß ProstSchG.