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Bescheinigungen

Ohne die Bescheinigungen dürfen Prostituierte nicht arbeiten und müssen eine Strafe zahlen.

Welche Bescheinigungen benötige ich?

  • Bescheinigung vom Gesundheitsamt über die Gesundheitsberatung
  • Anmeldebescheinigung bzw. Aliasbescheinigung vom Ordnungsamt

Wie erhalte ich die nötigen Bescheinigungen?

Prostituierte müssen zunächst einen Wohnort benennen und sich beim dortigen Meldeamt anmelden. Dort wird anschließend eine Meldebescheinigung ausgestellt. Prostituierte müssen außerdem festlegen, in welchem Ort sie ihre Tätigkeit überwiegend ausüben werden. Sie müssen sich als nächstes persönlich beim Gesundheitsamt in einem ausführlichen Gespräch gesundheitlich beraten lassen. Die Beratung ist kostenfrei. Das Gesundheitsamt stellt anschließend eine Bescheinigung aus. Mit der Bescheinigung des Gesundheitsamts muss anschließend die Tätigkeit im Ordnungsamt angemeldet werden. Auch dort wird ein ausführliches kostenfreies Gespräch geführt. Das Ordnungsamt stellt eine weitere Bescheinigung aus.

Bis wann benötige ich die Bescheinigungen?

Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen ist, hat für die Anmeldung beim Ordnungsamt bis zum 31. Dezember 2017 Zeit. Wer erst nach dem 1. Juli 2017 beginnt, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

Muss ich meinen echten Namen nennen?

Die Bescheinigungen des Gesundheitsamtes und des Ordnungsamtes können auch auf einen Aliasnamen, also zum Beispiel auf den Arbeitsnamen, ausgestellt werden. Bei den Gesprächen in beiden Ämtern muss aber immer der echte Name genannt werden. Alle Gespräche sind vertraulich. Es kann gerne eine Person des Vertrauens mitgebracht werden, die bei der Übersetzung hilft.

Muss ich einen Termin vereinbaren?

Die Beratung im Gesundheitsamt und die Anmeldung beim Ordnungsamt sind in der Regel nur nach Terminvereinbarung möglich. Zu dem Termin müssen alle wichtigen Unterlagen mitgebracht werden: (siehe Punkt "Notwendige Unterlagen").

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
  • bei Ausländer/in eine gültige Aufenthaltserlaubnis
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes, die maximal drei Monate alt sein darf
  • Meldebescheinigung
  • Zwei Lichtbilder

Quelle: Kreis Soest